Jugendstrafrecht


Wir vertreten viele Jugendliche in Strafverfahren, bei denen das sogenannte Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
Dabei steht im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht der Erziehungs- und nicht der Sanktionsgedanke im Vordergrund.
Das im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht mildere Jugendstrafrecht (JGG) findet Anwendung bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren (zum Tatzeitpunkt). Für Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren kommt es darauf an, ob ihnen sog. Reifeverzögerungen attestiert werden bzw. diese nicht ausschließbar sind. Dann findet unter Umständen noch bis zum Alter von 21 Jahren zum Tatzeitpunkt das mildere Jugendstrafrecht Anwendung.

Das Jugendstrafrecht versucht zunächst mit erzieherischen Maßnahmen wie Ermahnungen oder Auflagen auf den Jugendlichen einzuwirken. Erst wenn dies nicht ausreicht oder die Tat bereits einen stark kriminellen Charakter aufweist wird das Gericht in aufsteigender Folge Arbeitsauflagen, Freizeitarreste, Wochenendarreste, Wochenarreste und schließlich Jugendfreiheitsstrafen verhängen.

Vom Ablauf des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung ist das Jugendgerichtsverfahren dem Erwachsenenstrafverfahren gleichgestellt. Die Hauptverhandlung kann, wenn es sich um eine "kleinere" Sache handelt, auch im Zimmer des Richters stattfinden, stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

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