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Kosten

Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und bemessen sich nach dem Verfahrenswert.

Der Verfahrenswert ist gesetzlich festgelegt und wird vom Gericht am Ende des Verfahrens abschließend festgesetzt. Die Höhe der jeweiligen Gebühren kann der Vergütungstabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entnommen werden.

Der Anwalt darf im gerichtlichen Verfahren zwar auch höhere Gebühren verlangen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen ist, aber nicht weniger, um einen Preiskampf und somit eine mangelhafte Rechtsberatung zu vermeiden. Über eventuelle Kostenrisiken berate ich in einem persönlichen Gespräch.

Die Kosten einer Erstberatung rechne ich pauschal ab. Sie betragen maximal 250,00 Euro zzgl. MwSt.

In besonders umfangreichen oder anspruchsvollen Verfahren schließe ich eine Vergütungsvereinbarung, die den Anforderungen des Einzelfalles gerecht wird.

Bei einer Erstberatung über Telefon oder Videotelefonie (z.B. Skype) biete ich einen Nachlass von 10% auf die Erstberatungsgebühr an.

Die Gerichtskosten bemessen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und werden von der Justizkasse eingefordert. Die Höhe richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert.

Wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, besteht auch die Möglichkeit, bei Gericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Kosten werden dann je nach den finanziellen Verhältnissen entweder ganz von der Staatskasse übernommen oder es werden Ratenzahlungen angeordnet.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht.